Update 30. April 2020 – Bund und Länder haben weitere Lockerungen bei Betriebsschließungen und Kontaktverboten wegen des Coronavirus vereinbart.
Am 30. April haben die Spitzen von Bund und Ländern erneut über die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beraten, aber keine weiteren umfassenderen Lockerungen beschlossen. Bis auf wenige Ausnahmen gelten die Beschränkungen, die die regionale Wirtschaft betreffen, vorerst weiter.
Museen, Ausstellungen und Galerien sowie zoologische und botanische Gärten sollen ab dem 4. Mai aber wieder öffnen dürfen, wenn sie die bereits in anderen Branchen wie dem Einzelhandel eingeführten Hygienemaßnahmen praktizieren. Gleiches gilt für die Fußpflege, die wie das Friseurhandwerk wieder ausgeübt werden darf. Die genauen Regelungen finden Sie in der neuen Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie gilt vorerst bis zum 10. Mai.
Die Einschränkungen für Gastronomie und Hotellerie bestehen bis auf weiteres fort – mit einer kleinen Ausnahme:
„Räumlichkeiten [dürfen] für Veranstaltungen und Versammlungen download putty , die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind“ ohne gastronomische Dienstleistung vermietet werden.
Vorkehrungen zur Hygiene
Dabei sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
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