Update 6./7. Mai 2020 – Bund und Länder haben weitere Anpassungen für Betriebsöffnungen, Veranstaltungen und Kontaktbeschränkungen im Kontext des Coronavirus auf den Weg gebracht.
Am 6. Mai hatten die Spitzen von Bund und Ländern erneut über die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beraten und weitere Anpassungen der Maßnahmen beschlossen. Die Beschränkungen sollen weitgehend nun durch die Bundesländer geregelt werden.
- Ab Montag, 11. Mai wieder möglich: Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygiene-Konzept durch die Betriebe vorliegt. Buffet-Angebote bleiben nicht zulässig.
- Unter Auflagen dürfen auch weitere Einrichtungen wie Fitnessstudios und Tanzstudios wieder öffnen
- Ferienhäuser, -wohnungen und Campingplätze dürfen wieder für touristische Zwecke vermietet werden – unter Auflagen
- Geschäfte sollen unabhängig von ihrer Größe unter Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln (1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche) ab 11. Mai 2020 wieder öffnen dürfen
- Für „körpernahe Dienstleistungen” wie Massagestudios, Kosmetiker und Tattoo-Studios werden passgenaue Infektionsschutzkonzepte im Austausch mit den Berufsvertretungen erarbeitet, um auch hier eine schrittweise Zulassung zu ermöglichen
- Ab 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden
- In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich. Der Probenbetrieb in Kultureinrichtungen ist unter Schutzauflagen zulässig, für Chöre und Orchester gelten erweiterte Abstandsregeln.
- An Christi Himmelfahrt (21. Mai) werden Hotels auch für Touristen wieder geöffnet. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.
- Mit Zieldatum ab 30. Mai 2020 sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.
Weitere Details hat NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart am 7. Mai vorgestellt:
Lockerungen in der Gastronomie:
- Personen aus zwei Haushalten können an einem Tisch Platz nehmen, ohne Begrenzung der Personenzahl
- Tische/Stühle müssen 1,5 Meter von anderen Tischen und deren Bestuhlung entfernt stehen
- Platzanweisung und Erfassung der Daten der Besucher ist erforderlich
- Tische müssen vor Gästewechsel desinfiziert werden.
Maßgeblich sind die Regelungen in der entsprechenden Verordnung, die das Land noch nicht veröffentlicht hat.
Vorkehrungen zur Hygiene
Weiterhin sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
Weiterlesen in der Quelle: https://www.ihk-koeln.de/Betriebsschliessungen_wegen_des_Coronavirus.AxCMS